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Klarheit schafft Vertrauen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Angebote, Leistungen und Lieferungen durch Zitrus erfolgen ausschließlich
unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Vertragsschluss
Angebote durch Zitrus sind bis zur schriftlichen Bestätigung
freibleibend. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen
oder Nebenabreden. Änderungen der vereinbarten Leistung werden
zusätzlich berechnet. Als Änderung gelten auch die Wiederholung
von Probeandrucken, Ausführungsvorlagen oder deren Korrektur.
Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten werden auch dann berechnet, wenn deren Ausführung
nicht in Auftrag gegeben wird. Anzeigen-, Druck- oder sonstige Aufträge
an Dritte erteilen Zitrus ausschließlich in Vertretung für
den Kunden.
3. Leistung
Der Firmensitz von Zitrus ist Erfüllungs- und Leistungsort für
sämtliche Leistungen und Lieferungen. Liefertermine sind nur
bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen,
bedingt durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder
sonstige außerhalb der betrieblichen Sphäre von Zitrus
liegenden Umstände, auch soweit sie bei Lieferanten eintreten,
haften Zitrus nicht. Dies gilt nicht für den Fall grober Fahrlässigkeit.
Zitrus sind zu Teillieferungen/Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4. Vergütung
Ist eine Vergütung nicht vereinbart,bestimmt sich die Vergütung
nach der jeweils aktuellen Preisliste der Zitrus Werbeagentur. Preise
verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar. Rechnungen für Anzeigen sind
sofort bei Erhalt zahlbar ohne Abzug. Bei Aufträgen mit Rechnungswert
über 600 EURO sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart
worden ist, â-conto-Zahlungen von 1/3 bei Auftragserteilung,
1/3 bei Fertigstellung von Zwischenarbeiten (z.B. Reinzeichnung oder
Andruck) und 1/3 nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
Unbeschadet der vorhergehenden Regelung sind Zitrus auch berechtigt,
die Aufnahme der Bearbeitung bzw. die weitere Bearbeitung des Auftrages
sowie die Auslieferung, von einer Vorauszahlung bis zu einer Höhe
von 50 % der Gesamtauftragssumme abhängig zu machen. Ist die
Erfüllung des Vergütungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder erst nachträglich bekannt gewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so
sind Zitrus berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller
offenen Rechnungen zu verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten,
sowie die Weiterbearbeitung von Aufträgen bis zum vollständigen
Ausgleich einzustellen. Zitrus sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz zu verlangen, wenn der Kunde trotz Mahnung auf
fällige Forderungen keine Zahlung leistet. Verzugszinsen sind
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
von Zitrus. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im
Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt.
Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an
Zitrus ab.
6. Beanstandungen
Der Kunde hat zur Korrektur übersandte Arbeitsergebnisse unverzüglich
zu überprüfen und deren Freigabe schriftlich zu bestätigen.
Ohne schriftliche Freigabe sind Zitrus zur weiteren Bearbeitung nicht
verpflichtet. In Erfüllung des Auftrages angefallene endgültige
Arbeitsergebnisse hat der Kunde ebenfalls unverzüglich zu überprüfen.
Mängelrügen sind innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich
zu erheben. Die Geltendmachung versteckter Mängel ist ausgeschlossen,
wenn diese nicht innerhalb einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt ihres
Erkennbarwerdens, angezeigt werden. Erfolgt die Mängelrüge
nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Dies gilt nicht für den Fall zumindest grober Fahrlässigkeit.
Gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.
7. Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen besitzt der Kunde zunächst
ausschließlich Anspruch auf Nachbesserung. Der Kunde ist verpflichtet,
Zitrus die Möglichkeit zumindest zweimaliger Nachbesserung einzuräumen.
Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder den Fall zumindest
grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Mängel des zugelieferten
Materials wird durch Zitrus mit Abtretung von Gewährleistungsansprüchen
gegen den Zulieferer erfüllt. Weitere Ansprüche gegen Zitrus
bestehen nicht. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren
und Fotoreproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original
nicht als Mangel. Das gleiche gilt z. B. für den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagendruck bzw. Fotografie oder Reproduktion und
Original. Als Mangel gilt bei Druckerzeugnissen ebenfalls nicht eine
Abweichung von ± 1,5 mm im Format, bzw. bei Papier und Folien
eine Abweichung ± 10 % in Gewicht und Stärke. Zitrus übernehmen
keine Gewähr für die Haltbarkeit von Farben.
8. Aufbewahrung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
zugängliche körperliche Gegenstände, Halb- und Fertigerzeugnisse
etc., werden nur nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin
hinaus aufbewahrt. Für die Verschlechterung oder den Untergang
des Lagergutes haften Zitrus nur im Falle zumindest grober Fahrlässigkeit.
Elektronische Datensätze, die als Zwischenschritte zur Herstellung
von Druckformen (Lithos, Druckplatten, etc.) dienen, oder aber selbst
vertragsgemäß vereinbarte Endprodukte darstellen, werden
nur nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin
hinaus, längstens für zwei Monate nach Beendigung des Auftrages,
gespeichert. Für die Verschlechterung oder den Untergang der
gespeicherten Daten haften Zitrus nur im Falle zumindest grober Fahrlässigkeit.
Layouts, Reinzeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen sind der
Agentur nach angemessener Frist, spätestens jedoch nach Aufforderung,
unbeschädigt zurückzugeben. Bei nicht ordnungsgemäßer
Rückgabe ist die Agentur berechtigt, Schadensersatz zumindest
in Höhe eines zusätzlichen Entwurfshonorars zu verlangen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht
oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
9. Nutzungsrecht
Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde
die vereinbarten Nutzungsrechte. Die durch Zitrus gefertigten Arbeiten
dürfen nur für die vereinbarte Nutzung verwendet werden.
Sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Nutzungsrechte
verbleiben bei Zitrus.
10. Urheberrecht
Die in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse
sind persönliche geistige Schöpfungen, für die das
Urheberrechtsgesetz gilt. Ohne vorherige Einwilligung durch Zitrus
dürfen sie weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig.
Zitrus sind berechtigt, sich jederzeit als Autor zu bezeichnen. Der
Kunde erteilt Zitrus die Befugnis, die in Erfüllung des Auftrages
angefallenen Arbeitsergebnisse als Referenz und zur Eigenwerbung zu
verwenden. Die Zitrus vom Kunden überlassenen Vorlagen und Gestaltungselemente
(Texte, Fotos, Illustration, Zeichnungen, Modelle etc.) werden unter
der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde über die dafür
notwendigen Rechte verfügt. Vorschläge des Kunden oder seine
sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Sie begründen
kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart
worden ist.
11. Wettbewerbsrecht
Für die markenrechtliche Eintragungs- und Schutzfähigkeit
der in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse
übernehmen Zitrus die Gewähr nur bei schriftlicher Vereinbarung.
Gleiches gilt für deren wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit.
Zitrus weisen ausdrücklich jedwede Regelung zum Konkurrenzschutz
zurück. Zitrus sind jederzeit berechtigt, auch für Kunden
mit gleichgelagerten Geschäftsfeldern oder Hersteller gleicher
Produkte tätig zu werden.
12. Gerichtsstand
Der Firmensitz von Zitrus ist auch der Gerichtsstand, soweit eine
entsprechende Vereinbarung zulässig ist.
13. Wirksamkeit
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
Stand 01/2000
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