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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Angebote, Leistungen und Lieferungen durch Zitrus erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Vertragsschluss
Angebote durch Zitrus sind bis zur schriftlichen Bestätigung freibleibend. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen oder Nebenabreden. Änderungen der vereinbarten Leistung werden zusätzlich berechnet. Als Änderung gelten auch die Wiederholung von Probeandrucken, Ausführungsvorlagen oder deren Korrektur. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden auch dann berechnet, wenn deren Ausführung nicht in Auftrag gegeben wird. Anzeigen-, Druck- oder sonstige Aufträge an Dritte erteilen Zitrus ausschließlich in Vertretung für den Kunden.

3. Leistung
Der Firmensitz von Zitrus ist Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen, bedingt durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder sonstige außerhalb der betrieblichen Sphäre von Zitrus liegenden Umstände, auch soweit sie bei Lieferanten eintreten, haften Zitrus nicht. Dies gilt nicht für den Fall grober Fahrlässigkeit. Zitrus sind zu Teillieferungen/Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4. Vergütung
Ist eine Vergütung nicht vereinbart,bestimmt sich die Vergütung nach der jeweils aktuellen Preisliste der Zitrus Werbeagentur. Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar. Rechnungen für Anzeigen sind sofort bei Erhalt zahlbar ohne Abzug. Bei Aufträgen mit Rechnungswert über 600 EURO sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, â-conto-Zahlungen von 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Fertigstellung von Zwischenarbeiten (z.B. Reinzeichnung oder Andruck) und 1/3 nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Unbeschadet der vorhergehenden Regelung sind Zitrus auch berechtigt, die Aufnahme der Bearbeitung bzw. die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung, von einer Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 50 % der Gesamtauftragssumme abhängig zu machen. Ist die Erfüllung des Vergütungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder erst nachträglich bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so sind Zitrus berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, sowie die Weiterbearbeitung von Aufträgen bis zum vollständigen Ausgleich einzustellen. Zitrus sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, wenn der Kunde trotz Mahnung auf fällige Forderungen keine Zahlung leistet. Verzugszinsen sind in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Zitrus. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an Zitrus ab.

6. Beanstandungen
Der Kunde hat zur Korrektur übersandte Arbeitsergebnisse unverzüglich zu überprüfen und deren Freigabe schriftlich zu bestätigen. Ohne schriftliche Freigabe sind Zitrus zur weiteren Bearbeitung nicht verpflichtet. In Erfüllung des Auftrages angefallene endgültige Arbeitsergebnisse hat der Kunde ebenfalls unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich zu erheben. Die Geltendmachung versteckter Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Erkennbarwerdens, angezeigt werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht für den Fall zumindest grober Fahrlässigkeit. Gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.

7. Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen besitzt der Kunde zunächst ausschließlich Anspruch auf Nachbesserung. Der Kunde ist verpflichtet, Zitrus die Möglichkeit zumindest zweimaliger Nachbesserung einzuräumen. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder den Fall zumindest grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Mängel des zugelieferten Materials wird durch Zitrus mit Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Zulieferer erfüllt. Weitere Ansprüche gegen Zitrus bestehen nicht. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren und Fotoreproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Das gleiche gilt z. B. für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck bzw. Fotografie oder Reproduktion und Original. Als Mangel gilt bei Druckerzeugnissen ebenfalls nicht eine Abweichung von ± 1,5 mm im Format, bzw. bei Papier und Folien eine Abweichung ± 10 % in Gewicht und Stärke. Zitrus übernehmen keine Gewähr für die Haltbarkeit von Farben.

8. Aufbewahrung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung zugängliche körperliche Gegenstände, Halb- und Fertigerzeugnisse etc., werden nur nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin hinaus aufbewahrt. Für die Verschlechterung oder den Untergang des Lagergutes haften Zitrus nur im Falle zumindest grober Fahrlässigkeit. Elektronische Datensätze, die als Zwischenschritte zur Herstellung von Druckformen (Lithos, Druckplatten, etc.) dienen, oder aber selbst vertragsgemäß vereinbarte Endprodukte darstellen, werden nur nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin hinaus, längstens für zwei Monate nach Beendigung des Auftrages, gespeichert. Für die Verschlechterung oder den Untergang der gespeicherten Daten haften Zitrus nur im Falle zumindest grober Fahrlässigkeit. Layouts, Reinzeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen sind der Agentur nach angemessener Frist, spätestens jedoch nach Aufforderung, unbeschädigt zurückzugeben. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe ist die Agentur berechtigt, Schadensersatz zumindest in Höhe eines zusätzlichen Entwurfshonorars zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

9. Nutzungsrecht
Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte. Die durch Zitrus gefertigten Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzung verwendet werden. Sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Nutzungsrechte verbleiben bei Zitrus.

10. Urheberrecht
Die in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse sind persönliche geistige Schöpfungen, für die das Urheberrechtsgesetz gilt. Ohne vorherige Einwilligung durch Zitrus dürfen sie weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig. Zitrus sind berechtigt, sich jederzeit als Autor zu bezeichnen. Der Kunde erteilt Zitrus die Befugnis, die in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse als Referenz und zur Eigenwerbung zu verwenden. Die Zitrus vom Kunden überlassenen Vorlagen und Gestaltungselemente (Texte, Fotos, Illustration, Zeichnungen, Modelle etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde über die dafür notwendigen Rechte verfügt. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart worden ist.

11. Wettbewerbsrecht
Für die markenrechtliche Eintragungs- und Schutzfähigkeit der in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse übernehmen Zitrus die Gewähr nur bei schriftlicher Vereinbarung. Gleiches gilt für deren wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Zitrus weisen ausdrücklich jedwede Regelung zum Konkurrenzschutz zurück. Zitrus sind jederzeit berechtigt, auch für Kunden mit gleichgelagerten Geschäftsfeldern oder Hersteller gleicher Produkte tätig zu werden.

12. Gerichtsstand
Der Firmensitz von Zitrus ist auch der Gerichtsstand, soweit eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist.

13. Wirksamkeit
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
Stand 01/2000





 
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